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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 11 U 21/04
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 431 | |
HGB § 435 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 10. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2003 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über das landgerichtliche Urteil hinaus weitere 4.887,13 EUR nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 21. Dezember 2002 bis zum 20. Januar 2003 und nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 21. Januar 2003 an die Klägerin zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Die klagende Versicherung begehrt von der beklagten Spedition Ersatz für eine in Verlust geratene und eine beschädigte Sendung, deren Transport die Beklagte jeweils zu fixen Kosten übernommen hatte.
Im Juni 2002 hatte die Beklagte für die Rechtsvorgängerin der Klägerin 22 Kopiergeräte nach K. zu verbringen. Auf den Frachtpapieren bei Ablieferung der Ware wurde die Beschädigung von zwei Kolli vermerkt. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass einer der Kopierer einen Totalschaden durch ein Verziehen der Optik erlitten hatte. Nach Darstellung des Sachverständigen war ein Sturz des Packstückes auf eine Ecke die wahrscheinlichste Schadensursache.
Im Dezember 2002 hatte die Beklagte zwei Paletten mit einem Kopierer und Kopiererzubehör zu einem Empfänger in B. zu transportieren. Bei diesem Empfänger kam nur eine der Paletten an. Die andere geriet in Verlust.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei für beide Schadensereignisse in vollem Umfang, d. h. unbeschränkt, einstandspflichtig.
Die Beklagte hat insbesondere behauptet, zu der Beschädigung des einen Kopierers sei es gekommen, weil die 22 Koli nochmals hätten vor der Auslieferung umgelagert werden müssen. Hierbei sei es einem Gabelstaplerfahrer unterlaufen, dass er mit einem auf der Gabel befindlichen Kopiergerät an ein anderes Gerät angestoßen sei. Zunächst hatte die Beklagte angeboten, den Gabelstaplerfahrer namentlich benennen zu wollen, später hat sie jedoch vorgetragen, dies nicht zu können (GA 59).
Das Landgericht hat die Beklagte wegen des abhanden gekommenen Packstückes in vollem Umfang als ersatzpflichtig angesehen. Es hat gemeint, die Beklagte sei insoweit ihrer sekundären Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe nichts zu den Ausgangskontrollen vorgetragen, die verhinderten, dass Packstücke wie die in Rede stehende Palette mit Kopiererzubehör vom falschen Auslieferungsfahrer oder Betriebsfremden abgeholt bzw. verladen werden könnten. Wegen des beschädigten Kopierers hat es die über eine Entschädigung von 8,33 Sonderziehungsrechten/Kilogramm hinausgehende unbeschränkte Einstandspflicht verneint und gemeint, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast mit der Schilderung des Gabelspaplermißgeschicks zureichend nachgekommen.
Gegen dieses Erkenntnis wenden sich beide Parteien mit ihren form- und jeweils fristgerecht eingelegten Berufungen.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Beklagte hafte auch wegen des angeblich durch einen Gabelstaplerfahrer beschädigten Kopierers unbeschränkt. Die Beklagte sei mit ihrem Vorbringen der sekundären Vortragslast, die den Spediteur/Frachtführer für die Zeit seiner Obhut über das Gut treffe, nicht hinreichend nachgekommen.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte zur Zahlung weiterer 4.887,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 21. Dezember 2002 bis zum 20. Januar 2003 und in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszins seit dem 21. Januar 2003 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt bezüglich des beschädigten Kopiergerätes das landgerichtliche Urteil und meint, zum Schadensverlauf hinreichend vorgetragen zu haben.
Für beide Schadensfälle meint die Beklagte, die Klägerin könne sich auf unzureichende Sicherungsmaßnahmen und mangelnde Mitwirkung an der Schadensaufklärung nicht berufen, weil die Rechtsvorgängerin der klagenden Gesellschaft der Beklagten in einem Schreiben vom 29. Januar 2002 bestätigt habe, mit den Leistungen der Beklagten zufrieden zu sein; insofern müsse § 242 BGB greifen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 7 Bezug genommen.
Weiter macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht unzureichende Ausgangskontrollen angenommen. Sie verweist insoweit auf ihren Vortrag zu den Ausgangskontrollen aus dem Schriftsatz vom 3. November 2003. Zudem unternimmt sie es - mit einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in zweiter Instanz eingereichten Schriftsatz - darzustellen, wie der Warenausgang in den Verteilzentren abläuft und wie dort kontrolliert wird. Die Beklagte hat damit hingenommen, dass die erste Instanz gemeint hat, dass die Beklagte 8,33 Sonderziehungsrechte/Kilogramm in beiden Fällen zu ersetzen habe und ihr damit die Berufung auf die günstigere Haftungsregelung aus den ADSp versagt hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 908,12 EUR verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens verteidigt sie insoweit, als es ihr hinsichtlich der abhanden gekommenen Warenpalette günstig ist, das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; die Berufung der Klägerin führt dagegen zu einer über das landgerichtliche Urteil hinausgehenden Verurteilung der Beklagten.
1. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Soweit die Beklagte wegen des abhanden gekommenen Packstücks geltend macht, dass das Landgericht zu Unrecht zu einer unbegrenzten Haftung gelangt sei, dringt sie damit nicht durch.
Zutreffend ist das Landgericht zu der Beurteilung gelangt, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast für die Zeit ihrer Obhut nicht zureichend nachgekommen. Unstreitig ist eine Palette mit Zubehör von ihrem Lager verschwunden und hat deshalb nicht an den Empfänger ausgeliefert werden können. In derartigen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass es dem Spediteur/Frachtführer obliegt, ins Einzelne gehend darzulegen, welche ineinandergreifenden Maßnahmen er trifft, um den Auftraggeber vor Verlusten, für die das Transportgewerbe besonders anfällig ist, zu schützen. Der Senat hat dies in seinem Urteil in der Sache 11 U 88/03 vom 9. Oktober 2003 gerade der auch hier beklagten Gesellschaft mit folgendem Text verdeutlicht:
"Die Beklagte kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB berufen. Zwar enthält § 435 HGB eine Beweislastregelung zum Nachteil eines Anspruchstellers, da dieser die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluss der Haftungsbeschränkung führen. Danach ist hier die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten grundsätzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, dass der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dementsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dargelegt werden, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen, und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH Transportrecht 1998, 262, 263; Transportrecht 2002, 408 ff.). Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Allein die Eingangs und Ausgangserfassung per Scannung besagt nicht darüber, wie und in welchem Umfang eine Beaufsichtigung des Gutes erfolgt. Es ist nicht vorgetragen, wie und durch wen eine Kontrolle der betriebseigenen Personen bei der Beklagten bzw. den Frachtführern erfolgt noch ob Dritte (z. B. andere Frachtführer) Kontakt mit dem Karton haben konnten."
Diesen Anforderungen zu ihrer Vortragslast ist die Beklagte auch im Streitfall nicht (bzw. nicht rechtzeitig) nachgekommen. Wie die Ausgangsscannung bei der Verteilung auf die zur Auslieferung beauftragten Nachunternehmer erfolgt und wann die Ausscannung des fehlenden Packstückes erfolgt sein könnte, dazu verhält sich die Beklagte ebensowenig, wie zu der Frage, welche Personen die Aushändigung an die ausliefernden Subunternehmer am Vorfallstage vorgenommen haben mögen und wie die Aushändigung an die Nachunternehmer im Einzelnen erfolgt.
Demgemäß haftet die Beklagte mangels hinreichenden Vortrages im Hinblick auf ihre sekundäre Darlegungslast für diesen Sachverhalt voll.
Hieran ändert es auch nichts, dass die Beklagte vorträgt, dass es im Streitfall so gewesen sein könne, dass das fehlende Packstück bereits am Morgen des Auslieferungstages in Verbindung mit einer anderen an den gleichen Empfänger auszuliefernden Sendung an den Bestimmungsort gelangt sei. Dies wirft vielmehr ein bezeichnendes Licht auf die mangelnde Ausgestaltung der Ausgangskontrollen. Beide Sendungen, die die Beklagte an dem Vorfallstage an einen bestimmten Empfänger auszuliefern hatte, sollten jeweils aus zwei Packstücken bestehen. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass das zweite Packstück der hier streitigen Lieferung bereits mit der ersten Auslieferung ausgekehrt worden wäre, so hätte doch auffallen müssen, dass bei dieser ersten Sendung drei anstelle von zwei Packstücken an den Auslieferungsfahrer übergeben worden sind und es hätten drei Teile ausgescannt werden müssen. Wie es geschehen kann, dass die Beklagte bei angeblich stattfindenden Ausgangskontrollen ein Zuviel an Packstücken nicht bemerkt, bleibt aus ihrem Vortrag unerfindlich.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2003 zu der generellen Art und Weise der Ausgangskontrollen vorgetragen zu haben, so findet sich in diesem Schriftsatz der zu fordernde ins Einzelne gehende Vortrag hierzu nicht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 2004 nunmehr Vortrag zu der Art und Weise ihrer Ausgangskontrollen hält, kann dahinstehen, ob dieser den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen vermöchte. Der Beklagten hätte es - wie oben dargestellt - oblegen, diesen Vortrag bereits in erster Instanz zu halten. Da sie dies unterlassen hat, war er gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen.
Ebensowenig vermag die Beklagte mit dem Einwand aus § 242 BGB durchzudringen, den sie darauf stützt, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin angesichts der mit Schreiben vom 29. Januar 2002 geäußerten Zufriedenheit mit der Leistung der Beklagten die Berufung auf ein dem Vorsatz gleichstehendes Verhalten der Beklagten abzuschneiden sei. Hier fällt zunächst ins Gewicht, dass das Schreiben ein halbes Jahr früher verfasst ist, als der erste der hier in Rede stehenden Schadensfälle sich zugetragen hat. Dass eine einmal vorhandene Zufriedenheit mit einem Geschäftspartner in das Gegenteil umschlagen kann, dürfte der Beklagten nicht fremd sein. Eine Aussagekraft für Vorfälle, die ein halbes bzw. ein Jahr nach einem Schreiben stattfinden, in dem Zufriedenheit geäußert ist, kommt einer solchen Einschätzung für die Beurteilung späterer Ereignisse nicht zu.
Hinzu kommt, dass Einzelheiten über die Zufriedenheit mit den Ein und Ausgangskontrollen bzw. der Lagerhaltung in dem Schreiben ohnehin nicht enthalten sind, sodass auch insoweit dessen Aussagekraft zweifelhaft ist.
Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Argument durch, das Landgericht habe sie auf den unzureichenden Vortrag bezüglich der stattgefundenen Ausgangskontrollen hinweisen müssen. Durch das bereits vorerwähnte Senatsurteil war die Beklagte hinreichend auf die Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Vortag stellt, sogar durch das Berufungsgericht selbst hingewiesen. Eines weiteren Hinweises durch das Landgericht bedurfte es nicht.
2. Die Berufung der Klägerin bezüglich des beschädigten Kopierers hat Erfolg.
Auch bezüglich dieses Schadensvorfalles haftet die Beklagte der Klägerin voll. Von einer derartigen unbegrenzten Haftung ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann auszugehen, wenn der beklagte Frachtführer/Spediteur, in dessen Obhutsbereich das zu transportierende Gut einen Schaden erlitten hat, seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt.
So liegt der Sachverhalt auch hier. Zwar hat die Beklagte insoweit vorgetragen, der Schaden sei dadurch eingetreten, dass ein Gabelstaplerfahrer beim Umlagern der Kopierer mit einem auf der Gabel befindlichen Packstück gegen ein gleichartiges bereits aufgestelltes Packstück gestoßen sei. Dieses Vorbringen scheint nur auf den ersten Blick in anschaulicher Weise das tatsächliche Geschehen, das zum Schadensfall geführt hat, darzustellen. Bei genauer Betrachtung genügt dieses Vorbringen den Anforderungen, die an die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers/Spediteurs zu stellen sind, jedoch nicht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Grundsätze zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden für die Fälle der Beschädigung von Packstücken während des Transports nicht ohne weiteres übertragbar seien (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175 ff., unter 4. der Gründe). Der Bundesgerichtshof hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall mangelnde Darlegungen des Transportunternehmers auch in Fällen der Beschädigung von Transportgut dem Spediteur/Frachtführer zu leichtfertigem Verschulden gereichen können. Hierbei hat ins Gewicht zu fallen, dass mit der sekundären Darlegungslast, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Frachtführer vielfach aufgegeben hat, er der regelmäßigen Darlegungs- und Beweisnot des Auftraggebers Rechnung trägt, der in Transportsachen bei Schadensereignissen grundsätzlich nicht zugegen ist und auch nicht zugegen sein könnte. Diese Überlegungen treffen auch für Beschädigungen, wie sie im Streitfall stattgefunden haben, zu. Der Sachverständige hat im Streitfall festgestellt, dass der Kopierer vermutlich einen Sturz auf eine Ecke oder Kante erlitten hat, hat also festgestellt, dass das Packstück von einem verhältnismäßig gravierenden Ereignis betroffen worden ist, jedenfalls deutet der Schadensumfang hierauf zunächst hin. Damit steht es nicht in Einklang, wenn die Beklagte lediglich einen Anstoß eines auf einem Gabelstabler befindlichen Packstücks an ein bereits stehendes Packstück behauptet. In derartigen Fällen, in denen der am Frachtgut entstandene Schadensumfang und das vom Frachtführer/Spediteur behauptete geringfügige Schadensereignis nicht zusammenpassen, trifft den als Frachtführer haftenden Ausführer des Transports auch bei einer Beschädigung eine verschärfte sekundäre Darlegungslast. Dieser hat die Beklagte für den Streitfall nicht genügt. Die sekundäre Darlegungslast hat nur einen Sinn, wenn die Anforderungen an sie so ausgestaltet werden, dass dem geschädigten Versender oder Empfänger der Ware die Möglichkeit eröffnet wird, sich für den jeweiligen Schadensfall zu überlegen, welcher Vortrag unter Angabe welcher von dem jeweiligen Transportunternehmer namentlich benannter Beweismittel (insb. Zeugen) dazu gehalten werden soll.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zum Beschädigungsvorfall nicht. Die Beklagte hat nach und nach einräumen müssen, den Gabelstaplerfahrer nicht benennen zu können, der den Vorfall bewirkt hat; dadurch ist es der Klägerin verwehrt, etwa unter Berufung auf dessen Zeugnis darzulegen, dass bei dem von der Beklagten geschilderten Schadensereignis jedenfalls nicht die auf den Lichtbildern erkennbaren Beschädigungen der Verpackung entstanden sind oder andere Ursachen als ein Fahrfehler das Ereignis ausgelöst haben könnte. Nachdem die Beklagte in erster Instanz auch den Schichtführer und nicht einmal eine vollständige Liste aller Gabelstaplerfahrer, die am Vorfallstage Dienst hatten, zur Verfügung gestellt hat, war der Klägerin jegliche weitere eigene Ermittlung bezüglich des Schadensvorfalles verwehrt. Es spricht im Grunde genommen nicht mehr dafür, dass wirklich das geschehen ist, was die Beklagte behauptet, als dass ein gänzlich anderer Schadensvorfall sich zugetragen hat. Die in zweiter Instanz nach Auflage der Berichterstatterin eingereichte Liste der diensthabenden Personen verhilft der Beklagten im Streitfall nicht mehr zu einem günstigeren Ergebnis. Die Benennung der Mitarbeiter, wenn sie in einem solchen Falle überhaupt ausreichte, war nur zeitnah zum Schadensgeschehen sinnvoll. 1 1/2 - 2 Jahre nach dem Schadensereignis ist es der Klägerin nicht mehr zumutbar, etwa noch Mitarbeiter der Beklagten, die in der Nacht Dienst hatten, zu befragen. Folglich braucht nicht entschieden zu werden, ob es der Beklagten weiter oblegen hätte, im Interesse der Klägerin ihre Mitarbeiter so zu befragen, dass sie den Gabelstablerfahrer, dem das angebliche Missgeschick passiert sein soll, auch namentlich hätte individualisieren können.
Auch in diesem Schadensfall dringt die Beklagte schließlich mit dem Einwand aus § 242 im Hinblick auf das Schreiben, mit dem die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Zufriedenheit mit den Leistungen der Beklagten geäußert hat, nicht durch.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.
Ende der Entscheidung
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